Fragen zur Testpflicht: Testung von Beschäftigten

10.05.2021

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Corona

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III. Testung von Beschäftigten
Antwort 
1. Müssen Schulleitungen die Testungen der Beschäftigten überprüfen / bei der Testung anwesend sein?
Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal können die Tests in der Schule oder zu Hause durchführen. Über die Teilnahme sowie im Falle eines positiven Testergebnisses unterrichten sie unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. (Schulmail vom 15.04.2021 Nr. 5)               
2. Kann ich mich als Lehrkraft von den Tests freistellen lassen?
Die Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal sind auf Grund des Beamten- oder Arbeitsrechts zur Teilnahme an den Selbsttests verpflichtet. Dies entspricht den gesetzlichen Regelungen aus der Coronaschutz- und der CoronabetrVO.
3. Können getestete Beschäftigte eine Arbeitgeberbescheinigung nach Selbsttest unter Aufsicht von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter erhalten, mit denen ein negatives Ergebnis dokumentiert wird?
Dies ist geplant, momentan aber noch nicht möglich.
 
 
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